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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 27.04.2023 - 7 U 214/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrradfahrer, die sich im öffentlichen Straßenverkehr auf einer sportlich ambitionierten Übungs-Zeitfahrt befinden, müssen den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug einhalten.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abwägung der wechselseitigen Unfallverursachungsbeiträge kann im Rahmen von §§ 9 StVG, 254 BGB zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt.

2. Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Anschein gegen den Auffahrenden. Es wird vermutet, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, zu schnell gewesen ist oder schlicht unaufmerksam war und hierdurch grob gegen seine Verkehrspflichten verstoßen hat.

3. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Dies gilt auch für Radfahrer, die sich im öffentlichen Straßenverkehr auf einer sportlich ambitionierten Übungs-Zeitfahrt befinden.

4. Plötzliche Ereignisse wie ein Unfall oder drohende Gefahr sind typischerweise Anlass für abruptes Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs, wofür gerade die Abstandsregeln gelten sollen.

5. Korrigierendes Vorbringen einer Partei zur Sache in der mündlichen Verhandlung ist weder präkludiert noch von vornherein unglaubhaft. Der Vorgang unterliegt vielmehr der richterlichen Wertung.

 

Normenkette

BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1, §§ 9, 17, 18 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzl...

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