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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 26.09.2016 - 2 Wx 56/16

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Verfahrensgang

AG Niebüll (Beschluss vom 23.06.2016; Aktenzeichen Blatt 4601)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 14.7.2016 gegen den Beschluss des Grundbuchamts des AG Niebüll vom 23.6.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.I. Die Beteiligte als Wohnungseigentümerin begehrt die Eintragung eines Sondernutzungsrechts an einem Kfz-Stellplatz.

Der betroffene Grundbesitz gehört zu der Wohnungseigentumsanlage " B. 3/S. 8" in W1. Das Wohnungs- und Teileigentum an dem Grundstück B. 3 war entstanden durch die Teilungserklärung vom 26.8.1970, die der damalige Eigentümer Walter J1 des im Grundbuch von W2 Blatt 1955 eingetragenen Grundbesitzes abgegeben hatte (UR-Nr. 500/1970 des Notariatsverwesers für das Notariat Dr. Werner G1 in W2, Bl. 164 ff. der Grundakten zu W2 Blatt 1955). In § 1 der Urkunde wurden insgesamt 29 Einheiten gebildet. Die Einheiten gemäß § 1 Ziff. 1 lfd. Nrn. 1 bis 28 sind jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im 3. bis 6. Obergeschoss des Gebäudes verbunden und die Einheit in § 1 Ziff. 1 lfd. Nr. 29 (zur Nutzung als Hotel vorgesehen) mit dem Sondereigentum an den Räumen im Keller, im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss. In Bezug auf die zur Anlage gehörenden Kfz-Stellplätze befindet sich in der Teilungsurkunde eine Regelung in § 4 ("Art und Umfang des Gebrauchs) Nr. 6, die wie folgt lautet:

"6. Die Parkplätze dienen nicht dem allgemeinen Gebrauch, sondern werden ausschließlich von demjenigen genutzt, der sie käuflich erworben hat. Im Übrigen stehen sie dem jeweiligen Eigentümer des in § 1 Ziffer 29 aufgeführten Miteigentumsanteils zur Verfügung."

In § 16 der Urkunde bewilligte und beantragte Walter J1, die Teil...

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