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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines Ehegattentestamentes

 

Normenkette

BGB §§ 2069, 2102 Abs. 1, § 2270 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Norderstedt (Beschluss vom 30.07.2012)

 

Tenor

1. Den Beteiligten zu 3. bis 6. wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 6. wird der Beschluss des AG Norderstedt vom 30.7.2012 geändert:

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. vom 8.12.2010 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 155.000 EUR.

 

Gründe

I. Die am 20.7.2010 verstorbene Erblasserin hatte aus ihrer Ehe mit ihrem 1995 vorverstorbenen Ehemann ... zwei Kinder, nämlich den Beteiligten zu 1. (B) und den wenige Wochen vor der Erblasserin - nämlich am ... - vorverstorbenen Herrn A. (Sterbeurkunde Bl. 114 d.A.). Herr A. seinerseits hatte ein einziges leibliches Kind, nämlich den Beteiligten zu 2. (X). Die Beteiligten zu 3. bis 6. sind die Kinder des Beteiligten zu 2., also die Urenkel der Erblasserin.

Nach dem Tod der Erblasserin übersandte der Notar ... aus ... dem Nachlassgericht die Kopie eines gemeinschaftlichen handschriftlichen Testamentes der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes vom 19.3.1975 mit dem Hinweis, er habe diese Kopie in der zu seiner Urkunde .../2002 geführten Akte gefunden (dabei handelt sich um ein notarielles Testament der Erblasserin, s. sogleich unten). In dem erwähnten gemeinschaftlichen Testament heißt es:

"Unser letzter Wille

Wir, die Eheleute ..., setzen uns gegenseitig als Vorerben ein.

Der Vorerbe ist berechtigt, ohne Zustimmung der Nacherben, allein ü...

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