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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 07.05.2010 - 10 WF 78/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfe: Anwaltsbeiordnung in selbständigen Kindschaftssachen nach FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 Abs. 2 FamFG, weil es sich um eine (selbständige) Kindschaftssache handelt.

2. Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist. Maßgeblich ist die Sicht des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten im konkreten Fall. Dabei sind auch subjektive Kriterien zu berücksichtigen.

 

Normenkette

FamFG § 78 Abs. 2, § 151

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten A und B sind Eltern des Kindes C, geboren am ... 2000. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. Das AG - Familiengericht - Flensburg übertrug dem Antragsgegner durch Beschluss vom 26.4.2005 (95 F 76/05) die alleinige elterliche Sorge für C.

Am 26.3.2010 besuchte C im Rahmen eines Umgangswochenendes seine in E lebende Mutter, bei der auch deren erwachsene Tochter zu Besuch weilte. Dieser erzählte C u.a., der Vater habe ihn am Geschlechtsteil angefasst.

Die Antragstellerin hat über die Rechtsantragsstelle des AG E am 29.3.2010 beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.3.2010 hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten gebeten.

Das AG hat der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten indes abgelehnt.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das AG ha...

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