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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 05.08.2004 - 10 UF 192/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Österreichische Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausgleich einer Rentenanwartschaft bei der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

 

Normenkette

EGBGB Art. 17 Abs. 1, Art. 220 Abs. 1; FamRÄndG Art. 7 § 1; VAHRG §§ 2, 3 a v; BGB § 1587 Abs. 2, §§ 1587a, 1587g; Österr. ASVG §§ 238, 240, 242, 261

 

Verfahrensgang

AG Bad Schwartau (Beschluss vom 28.06.2001; Aktenzeichen 7 F 123/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen XII ZB 197/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde Antragsgegners vom 28.9.2001 wird der Beschluss des AG - FamG - Bad Schwartau vom 28.6.2001 - 7 F123/00, geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat Juni 2000 eine Ausgleichsrente von 38,65 EUR, für die Zeit Juli bis Dezember 2000 von monatlich 289,89 EUR und ab 1.1.2001 von monatlich 292,20 EUR zu zahlen, rückständige Beträge sofort zzgl. 5 % p.a. Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit dem 15.10.2000, laufende Renten bis zum 3. Werktag des Monats.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, zum Zwecke der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nach Ziff. 1 dieses Beschlusses wegen der laufenden Ausgleichsrente seinen Zahlungsanspruch in monatlicher Höhe von 292,20 EUR gegen die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte in Wien an die Antragstellerin abzutreten.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Streitwert wird auf 3.492,54 EUR festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner ist am 1935, die Antragstellerin am 1936 geboren. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Die 1956 in Lübe...

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