Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Petö-Therapie. Fortführung im Rahmen der Vereinfachung der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. keine medizinische Behandlung. Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln der medizinischen und sozialen Rehabilitation
Leitsatz (amtlich)
1. Die Petö-Therapie kann eine geeignete Hilfe für behinderte Menschen zur Förderung einer angemessenen Schulbildung sein.
2. Die Kosten dafür sind im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
Orientierungssatz
1. Nach Ansicht des Senats spricht nichts dagegen § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 iVm § 55 Abs 1, Abs 2 Nr 7 SGB 9 als Rechtsgrundlage auch für die Fortführung der Petö-Therapie heranzuziehen, um einem schwerstbehinderten Menschen die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu vereinfachen.
2. Die Petö-Therapie ist nicht als medizinische Behandlung zu qualifizieren. Gem § 54 Abs 1 S 2 SGB 12 darf der Sozialhilfeträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils nur im Rahmen der Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung gewähren. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift gilt dies nur für die medizinische Rehabilitation und die Teilhabe am Arbeitsleben, nicht für die soziale Rehabilitation.
3. Hilfsmittel bzw Maßnahmen können sowohl der medizinischen Rehabilitation als auch der sozialen Rehabilitation dienen. Maßgebend ist dabei, welche Bedürfnisse Hilfsmittel bzw Maßnahmen befriedigen sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel bzw die Maßnahme dienen soll. Es spricht nichts dagegen die Ausführungen des BSG auch auf Eingliederungshilfemaßnahmen bzw auf die Petö-Therapie zu erstrecken (vgl BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R = BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54...