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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 21.11.2019 - L 5 BA 25/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. sozialpädagogischer Familienhelfer bei einem gemeinnützigen Verein der Jugendhilfe. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum sozialversicherungsrechtlichen Status einer sozialpädagogischen Familienhelferin.

2. Ist eine sozialpädagogische Fachkraft im Bericht der Jugend- und Familienhilfe vertraglich verpflichtet, an regelmäßigen Teambesprechungen und hausinternen Supervisionen und Fortbildungen teilzunehmen und wird ihr ein monatlich festes Honorar unabhängig von einer individuellen Stundenabrechnung ausgezahlt, sind dies schwerwiegende Indizien, die für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung beim Auftraggeber - hier ein gemeinnütziger Verein der Jugendhilfe - sprechen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.10.2020; Aktenzeichen B 12 KR 8/20 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Januar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen,

soweit Feststellungen und Beitragsforderungen die Beigeladene zu 1. betreffend streitgegenständlich sind.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.351,56 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1), die als sozialpädagogische Familienhelferin für den Kläger tätig war. Betroffen ist der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2009.

Der Senat hat das Verfahren die Beigeladene zu 1) betreffend abgetrennt. Weiterhin anhängig ist unter dem Az.: L 5 BA .../18 ein Verfahren, das 60 weitere für den Kläger tätige Honorarkräfte betrifft.

Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein im Bereich der Jugendhilfe tätig. Er hat mit dem ...

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