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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 21.01.2003 - L 6 KA 18/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Honorarbescheid. Zustellung. teilbarer Verwaltungsakt. Bestandskraft

 

Orientierungssatz

1. Von einer die Frist auslösenden Zustellung kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht ausgegangen werden, wenn das Schriftstück von der absendenden Behörde innerhalb der von der Zustellung ausgelösten Frist zurückgefordert wird, auch wenn es unverändert erneut zur Zustellung kommt und lediglich Anlagen vervollständigt werden.

2. Ein Verwaltungsakt ist teilbar, wenn einzelne Teile selbstständig und unabhängig voneinander stehen bleiben oder aufgehoben werden können, wenn sie nicht in einem derartigen Zusammenhang zueinander stehen, dass das Schicksal des einen Teils unabdingbar mit dem anderen Teil verbunden ist.

3. Die in § 77 SGG bestimmte Bestandskraft eines Verwaltungsaktes findet auch Anwendung auf teilweise angefochtene Bescheide.

4. Greift ein Vertragsarzt die Honorarbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides allein und ausschließlich im Hinblick auf die Kürzung wegen der Überschreitung des Praxisbudgets an, sind diese im übrigen bestandskräftig geworden. Von dieser Bestandskraft erfasst werden auch die Punktwerte der Laborleistungen, da diese nicht zum angefochtenen Teil "Überschreitung des Praxisbudgets", bei dem es um die Punktzahl ging, gehörten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen B 6 KA 77/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Honorarabrechnung für das Quartal III/97.

Der Kläger ist Gynäkologe mit eigenem Labor und zwei Abrechnungsnummern. Die Arztnummer für das Labor lautet 0110899, die für die Tätigkeit als Frauenarzt 0110123. Er ist in A niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Honorarabrechnungen für das Quartal III/97 j...

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