Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bei vollschichtigem Leistungsvermögen und häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten. ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Einsetzbarkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Bescheinigung des behandelnden Arztes
Leitsatz (amtlich)
1. Bestehen trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B = SozR 4-2600 § 43 Nr 19).
2. Für die Annahme einer Benennungspflicht reicht es hingegen nicht aus, dass der behandelnde Arzt in der Vergangenheit dauerhaft Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, ohne dass dies einen Krankengeldanspruch nach sich gezogen hätte.
3. Ergibt sich aus der im Gerichtsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme vielmehr kein Anhalt dafür, dass zukünftig Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den rentenrechtlich zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarkt im besonderen Umfang zu erwarten ist, so besteht auch keine Benennungspflicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ... 1966 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger hat bis 2006 in seinem Ausbildungsberuf als Elektromonteur gearbeitet. Seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig gewesen. Er bezog zunächst 1½ Jahre Krankengeld un...