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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 11.07.2016 - L 6 AS 210/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Entscheidung über ein rechtsmissbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten. Erforderlichkeit des Umzugs aus gesundheitlichen Gründen. Amtsermittlungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 ZPO darf der abgelehnte Richter selbst über ein missbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch mitentscheiden; in solchen Fällen bedarf es keiner gesonderten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a SB 18/06 B = SozR 4-1500 § 60 Nr 4).

2. Die Erforderlichkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen ist im Einzelfall auf Grundlage einer objektiv-nachträglichen Prognose auf Grundlage gesicherter ärztlicher Befunde nachzuvollziehen; das bloße subjektive Empfinden der leistungsberechtigten Person, im näheren Umfeld naher Angehöriger besser aufgehoben zu sein, reicht für einen Anspruch nach § 22 Abs 3 S 2 SGB 2 aF nicht aus (vgl BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R = BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 17).

3. Die Pflicht zur Amtsermittlung hat das SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, die ihr unabhängig vom Willen und der Interessenlage der Prozessbeteiligten zu entsprechen haben. Damit unvereinbar wäre es, dass Ermittlungen zum Sachverhalt durch einen Prozessbeteiligten nach dessen Gutdünken gesteuert oder gefiltert werden oder Beweisfragen nur nach Vorprüfung durch die Beteiligten gestellt werden dürften (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 19.6.2015 - L 9 KR 492/14 = juris RdNr 22).

 

Normenkette

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 2, § 43; SGB II § 22 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S....

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