Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Krankenkasse. Zweck der Datenübermittlung nach § 295 Abs 2 SGB 5
Orientierungssatz
Der Zweck der Datenübermittlung nach § 295 Abs 2 SGB 5 zielt nicht nur auf die Abrechnung im Sinne der Bildung der Gesamtvergütung gemäß § 85 SGB 5. Der Begriff der Abrechnung iS der Vorschrift ist weit zu fassen; er bezieht die nachträgliche Überprüfung der Leistungsabrechnung der Vertrags(zahn)ärzte gemäß § 106a SGB 5 ein (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 6 KA 19/13 R = SozR 4-2500 § 295 Nr 3 RdNr 26).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, Daten im Sinne des § 295 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an die klagenden Krankenkassen herauszugeben.
Die Klägerinnen entrichten in Schleswig-Holstein seit 1999 die Gesamtvergütung an die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V nach Kopfpauschalen.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen schlossen am 5. Juni 2008 einen Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA - Vertrag). In § 1 Abs. 3 des Vertrages ist geregelt: „Die kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln die nach § 295 Abs. 2 SGB V vorgesehenen Daten an die Krankenkassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages“. Zu der Regelung erging folgende Protokollnotiz: „Soweit andere Vergütungsregelungen als auf der Basis von Einzelleis...