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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 26.06.2000 - L 6 B 61/00 KA ER

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rechtskräftig: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangskörperschaft; Ärztegenossenschaft; Zwecke; Verhandlungen; Verträge; Krankenkassen; Konkurrenzklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Zur rechtlichen Problematik der Mitgliedschaft einer Kassenärztlichen Vereinigung in einer Ärztegenossenschaft, deren Zwecke u. a. sind

  • Sicherung der Marktposition der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen,
  • Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen,
  • politische Interessenvertretung für ihre Mitglieder.

und deren Satzung die Möglichkeit eines Ausschlusses für gleichzeitige Mitglieder von konkurrierenden Vereinigungen vorsieht.

 

Normenkette

SGB V §§ 63, 75 Abs. 2, § 77 Abs. 3, 5, § 140b

 

Verfahrensgang

SG Kiel (Entscheidung vom 17.05.2000; Aktenzeichen S 14 KA 17/00 ER)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Sozialgerichts Kiel vom 17. Mai 2000 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 10. Mai 2000, beim Sozialgericht Kiel am 11. Mai eingegangen, wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie personelle und materielle Mittel für die Gründung der Genossenschaft eingesetzt hat, wozu auch die Kosten der Beratung durch Rechtsanwalt Dr. W. gehören, wird zurückgewiesen.

4. Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Ärzte für Radiologie, Radiologische Diagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin. Sie sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und Mitglied der Antragsgegnerin.

Die Gründungsversammlung bildete am 24. Mai 2000 in N. die „Ä. S.-H. e.G.”. Nach § 1 der auf der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung handelt es sich hierbei um einen freiwilligen Zusammenschluß von n...

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