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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 13.02.2014 - L 5 SF 48/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Kostenfestsetzung. keine Entscheidung durch Einzelrichter. KostRMoG 2. Terminsgebühr. Beendigung durch angenommenes Anerkenntnis. Wortwahl. Bemühungen des Rechtsanwalts. Auslegung einer Prozesserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verfahrensregelungen des RVG (hier: § 33 Abs 8 S 1 RVG, Entscheidung durch Einzelrichter) finden auch nach Einführung des § 1 Abs 3 RVG durch das 2. KostRMoG (juris: KostRMoG 2) auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten keine Anwendung.

2. Für den Ansatz der Nr 3104 Abs 1 Nr 3 VV-RVG (Beendigung durch angenommenes Anerkenntnis) kommt es unabhängig von der Wortwahl darauf an, ob inhaltlich ein Anerkenntnis vorliegt. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang Bemühungen des Rechtsanwalts zur einvernehmlichen Beendigung vorliegen.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2012 wird geändert und die Vergütung auf insgesamt 26.786,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 12.846,29 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Festsetzung der von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts entschieden, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Klageverfahrens L 5 KR 115/11 KL trägt und den Streitwert auf 2,5 Millionen EUR festgesetzt. Grundlage dafür war die Beendigung des Rechtsstreits durch die Erklärung der Antragsgegnerin, sie werde aus dem von der Antragstellerin ange...

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