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Sächsisches OVG Beschluss vom 23.03.2004 - 2 BS 350/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung eines Probebeamten. Dienstvergehen. Untersuchungsverfahren. Umwandlungsanspruch. Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Umwandlungsanspruch eines Beamten auf Probe, wenn ein während der Probezeit gegen den Beamten eingeleitetes Untersuchungsverfahren nach § 116 Abs. 2 SächsDO nicht abgeschlossen ist und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird.

 

Normenkette

SächsBG § 80 Abs. 2 Nr. 4 Abs. 5, §§ 8, 42 Nr. 1, §§ 72, 78 Abs. 1, § 96; SächsDO § 116 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen 11 K 3196/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Oktober 2003 – 11 K 3196/02 – geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6303,66 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aus den von dem Antragsgegner dargelegten Gründen, auf deren Berufung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein beschränkt ist, als unrichtig.

1. Entgegen den Bedenken des Verwaltungsgerichts entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ziff. 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 6.12.2002 den Erfordernissen an eine Begründung der Anordnung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 14.8.2000 – 2 BS 221/00 – und Beschl. v. 19.8.2003 – 2 BS 250/03 –) genügt es der formellen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn in dem angegriffenen Bescheid ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung aufge...

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