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Sächsisches LSG Urteil vom 22.09.1994 - L 4 An 51/93

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Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 21.12.1992; Aktenzeichen S 2 An 80/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 5 RJ 2/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bemessung des der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Arbeitseinkommens.

Der Kläger ist Alleinerbe der im Jahre 1913 geborenen und am 17. September 1993 verstorbenen Frau …. Diese war in der Zeit von 1953 bis 1972 berufstätig. Sie bezog zunächst ein monatliches Einkommen in Höhe von 710,00 Mark, zuletzt in Höhe von monatlich 970,00 Mark. Die Verstorbene unterlag überwiegend der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR. Daneben leistete sie im Jahre 1972 für zwei Monate Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in Höhe von 370,00 Mark. Seit dem 01. November 1973 erhielt sie eine Altersrente.

Durch Bescheid vom 28. November 1991 hat die Beklagte der Verstorbenen die Umwertung und Anpassung der Rente, beginnend mit dem 01. Januar 1992, bekanntgegeben. Danach leistete sie eine monatliche Rente in Höhe von 1.614,06 DM. Hieraus ergab sich, nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1.510,76 DM. Die Beklagte hat die durchschnittlichen Entgeltpunkte nach dem bis zum Jahresende 1972 bemessenen Zwanzig-Jahres-Zeitraum ermittelt; sie hat ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 600,00 DM und ferner ein Durchschnittseinkommen für die Rente aus der FZR in Höhe von 370,00 DM, insoweit bezogen auf zwei Kalendermonate, zugrundegelegt. Abges...

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