Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Einkommensanrechnung. Absetzung von Privatversicherungsbeiträgen. keine Ermächtigungskonformität. Verfassungswidrigkeit. Überprüfungsverfahren. ständige Rechtsprechung
Orientierungssatz
1. Die in der AlhiV 2002 vorgesehene Pauschale von 3% des Einkommens für Versicherungsbeiträge, die von dem bei der Arbeitslosenhilfe leistungsmindernd zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, ist nicht ermächtigungs- und nicht verfassungskonform, so dass hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge grundsätzlich nur auf § 194 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 abzustellen ist (Anschluss an BSG vom 9.12.2004 - B 7 AL 22/04 R und B 7 AL 24 /04 R sowie vom 17.3.2005 B 7a/7 AL 90/04 R).
2. Ist ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs 1 SGB 10 bereits vor der ständigen Rechtsprechung gestellt worden, so findet § 330 Abs 1 SGB 3 keine Anwendung.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darüber, in welcher Höhe der Kläger ab dem 30.04.2002 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat; streitig ist hierbei insbesondere die pauschale Kappung absetzbarer Versicherungsbeiträge durch § 3 Abs. 2 nach der Alhi-VO 2002.
Der ... 1955 geborene Kläger ist verheiratet.
Im Jahr 1992 bezog er erstmals Arbeitslosengeld (Alg). In der Folgezeit hatte er vom 14.08.1992 bis 02.02.1996 sowie vom 01.06.1996 bis 31.10.1998 erneut Beschäftigungsverhältnisse. Zwischenzeitlich bezog der Kläger Alg; zuletzt vom 01.11.1998 bis 29.04.2000 in Höhe von 274,96 DM wöchentlich, ausgehend von einem Bemessungsentgelt (BE) von 690 DM, der Leistungsgruppe A entsprechend der Steuerklasse IV und dem allgemeinen...