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Sächsisches LSG Urteil vom 02.10.2013 - L 8 KA 48/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulässigkeit von zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag auch im Bezirk von zwei Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen. Anfechtungsbefugnis einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung bei Zulassung im Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung. Sicherstellungsauftrag. Persönliche Leistungserbringung. Einheitlicher Vertragsarztsitz. Zweigpraxis. Interessenkollision. Residenzpflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erteilung von zwei Teilzulassungen an einen Vertrags(zahn)arzt mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag ist - auch im Bezirk von zwei Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen - rechtmäßig.

2. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist nur dann zur Anfechtung einer Zulassung im Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung berechtigt, wenn die dortige Zulassung rechtlich relevante Rückwirkungen auf die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung in ihrem eigenen Bezirk hat.

 

Normenkette

SGB V § 72 Abs. 1 S. 2, §§ 75, 95 Abs. 1 S. 7, Abs. 3 S. 1, § 100 Abs. 4, § 103 Abs. 8; Zahnärzte-ZV § 18 Abs. 1 S. 3, § 19a Abs. 1-2, § 20 Abs. 1-2, § 24 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.02.2015; Aktenzeichen B 6 KA 11/14 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 93.648,36 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag.

Der zu 7 beigeladene Zahnarzt ist seit 1997 in A… zur vertragszahnärztlich...

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