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Sächsisches LAG Urteil vom 23.04.2004 - 3 Sa 768/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstordnungsangestellter. Berechnung der Versorgungsbezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

In die Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 BeamtVG sind Zeiten, in denen der Dienstordnungsangestellte die gesetzlichen Regelvoraussetzungen für eine Beförderung noch nicht erfüllte und damit nicht „beförderungsreif” war nach § 5 Abs. 3 S. 4 BeamtVG nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

BeamtVG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen 8 Ca 1645/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.07.2003 – 8 Ca 1645/03 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, früherer Dienstordnungsangestellter, macht mit der Klage geltend, ihm stünden Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Gehalts nach der Besoldungsgruppe A 16 zu.

Der 1944 geborene Kläger war seit 01.01.1964 als Dienstordnungsangestellter im Bereich einer AOK, zunächst der AOK …, tätig. Seit 01.01.1992 war er mit dem Amt eines Verwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13) gemäß der Dienstordnung auf Lebenszeit bei der AOK … tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der

Arbeitsvertrag vom 08.11.1991 (Bl. 7/8 d. A.) zugrunde, welcher eine Bezugnahme auf die Dienstordnung der AOK … vom 05.07.1991 enthält.

Am 01.07.1992 wurde der Kläger zum Verwaltungsoberrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert und übte seit 01.11.1992 die Funktion eines Projektleiters für den Aufbau der AOK Niederlassung … aus. Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der AOK … wurde dem Kläger ab 01.01.1994 die Funktion eines Leiters dieser Niederlassung übertragen; gleichzeitig wurde er zum Verwaltungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) befördert. Schließlich wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.03.1996 zum leitenden Verwaltungsdirektor (Bes...

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