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Sächsisches LAG Urteil vom 11.05.2005 - 2 Sa 620/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsvergütung. Ausbildungsverhältnis. Betriebsübergang. Widerspruch. Klageerhebung. Ausfall der Ausbildung. Nachzahlungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1) Der Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses im Falle Betriebsüberganges kann auch schlüssig erfolgen.

2) Möglich ist dies auch durch eine form- und fristwahrende Klageerhebung gegen den Betriebsverpächter, mit dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt des Überganges begründet war.

3) § 615 BGB findet auch i. R. eines Ausbildungsverhältnisses Anwendung, wenn die Ausbildung über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus entfällt. Die Beschränkung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BBiG a. F. (= § 19 Abs. 1 Nr. 2 a BBiG n. F.) steht dem nicht entgegen.

 

Orientierungssatz

Ausbildungsverhältnis/Betriebsübergang/Widerspruch gegen den Übergang des Ausbildungsverhältnisses/Wahrung von Form und Frist hierfür durch Klageerhebung/Anwendbarkeit § 615 BGB in Ausbildungsverhältnis bei Ausfall der Ausbildung

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 5-6, § 615 S. 1; BBiG a.F. § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 10 Ca 10101/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen 8 AZR 382/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 19. Mai 2004 – 10 Ca 10101/04 – wird auf Kosten der Beklagten zu 1.

zurückgewiesen.

Revision ist zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ausbildungsvergütung.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. des Ersten Rechtszugs, die allein Berufung führt, ist ein Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung der Klägerin im Ausbildungsberuf Hotelfachfrau beginnend ab 01.08.2002 und endend am 31.07.2005 geschlossen worden.

Ausb...

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