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Sächsisches LAG Beschluss vom 17.03.2017 - 2 TaBV 33/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Form der Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zur Betriebsratswahl. Rechtsfolgen der Nichterreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Betriebsratsmitgliedern

Leitsatz (redaktionell)

1. Das vereinfachte Wahlverfahren zum Betriebsrat kann auch mündlich vereinbart werden.

2. Die Nichterreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von Betriebsratsmitgliedern führt nicht zwingend zur Anfechtbarkeit der Wahl.

Normenkette

BetrVG § 9; BetrVG § 11; BetrVG § 14a Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Entscheidung vom 25.08.2016; Aktenzeichen 6 BV 6007/16)

Tenor

Die Beschwerde der anfechtenden Gewerkschaft, der Beteiligten zu 1., gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. August 2016 - 6 BV 6007/16 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe

I.

Auf die Beschwerde der im ersten Rechtszug bei dem Arbeitsgericht Bautzen unterlegenen zu 1. beteiligten und in dem Betrieb ... der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin vertretenen Gewerkschaft geht es auf deren Anfechtung unverändert darum, ob die in jenem Betrieb durchgeführte Wahl zu dem zu 2. beteiligten Betriebsrat vom 23. März 2016 für unwirksam zu erklären ist.

Erstmals im zweiten Rechtszug macht die Gewerkschaft die Nichtigkeit der Wahl geltend und verfolgt hilfsweise die Berichtigung des Wahlergebnisses.

Anstelle der erneuten Wiedergabe des Sachverhaltes wird zunächst auf Abschnitt I des beschwerdegegenständlichen Beschlusses des Ausgangsgerichtes, des Arbeitsgerichts Bautzen, vom 25. August 2016 - 6 BV 6007/16 - Bezug genommen.

In der Wahlanfechtung heißt es u. a.:

"Am 23.03.2016 fand die Wahl des aus nunmehr nur 3 Mitgliedern bestehenden Antragsgegners wohl (Unterstreichung durch die Beschwerdekammer) ...

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