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Sächsisches LAG Beschluss vom 12.06.2024 - 1 Ta 65/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe der Erklärung über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein vom Arbeitnehmer angestrengtes arbeitsrechtliches Verfahren

Leitsatz (amtlich)

1. Ist das Einkommen der Prozesskostenhilfepartei so hoch, dass für ein minderjähriges Kind gezahltes Kindergeld nicht zur Deckung dessen notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, ist das Kindergeld als Einkommen des Elternteils anzusehen, dem das Kindergeld zufließt. Der zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes benötigte Betrag entspricht dabei dem Freibetrag des § 115 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO.

2. Bei der Anwendung des § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.3 ZPO sind Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen auf die im Haushalt der Prozesskostenhilfepartei lebenden Angehörigen mit eigenen Einkünften zu verteilen. Eine Aufteilung der Kosten scheidet jedoch aus, wenn geringverdienenden Angehörigen nicht der Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 ZPO verbleibt.

Orientierungssatz

Orientierungssätze:

Behandlung von Kindergeld sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der PKH-Berechnung

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1, 2; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 6; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; SGB XII § 82 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 10.01.2024; Aktenzeichen 9 Ca 2137/19)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 10.1.2024 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 14.5.2024

abgeändert.

2. Der Kläger hat ab 1.2.2024 monatliche Raten von 17,00 € auf die Prozesskosten zu zahlen.

Gründe

I.

Dem Beschwerdeführer war durch Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.1.2020 Prozesskostenhilfe ohne Anordn...

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