Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsisches FG Urteil vom 18.05.2018 - 4 K 194/18

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Taxifahren zur Wohnungsbesichtigung als Umzugskosten. kein Werbungskostenabzug für Prüfung, Abbau und Entsorgung von Elektrogeräten anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs, jedoch teilweise Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Werbungskostenabzug für Ohropax. Behandlungs- und Krankheitskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale abgegolten. neuer Anzug als bürgerliche Kleidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geltend gemacht werden (R 9.9 Abs. 2 LStR). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen. Daher können auch Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Beschäftigungsort als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein.

2. Aufwendungen für die Anschaffung von Ohropax sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dadurch der Lärm durch während der Arbeitszeit im Büro des Arbeitgebers stattfindende Baumaßnahmen gedämpft worden ist.

3. Lässt der Arbeitnehmer anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in seiner alten Wohnung ausbauen und entsorgen, stellen die Aufwendungen hierfür keine als Werbungskosten abziehbare Umzugskosten dar. Die Kosten für die Prüfung und den Abbau der Geräte in der Wohnung sind jedoch Handwerkerleistungen i. S. v. § 35a Abs. 3, 4 EStG, nicht aber die Kosten des Abtransports und der Entsorgung.

4. Die AfaA infolge der Beschädigung des während eines Unfalls getragenen Anzugs, die Aufwendungen für Medizin sowie für Fahrten zu Ärzten und zur Physiotherapie, die durch einen auf dem Weg zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erlittenen Unfall verursacht worden, sind als außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten und deswegen nicht gesondert als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen für einen vom Arbeitnehmer angeschafften neuen Anzug stellen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung dar und sind als solche nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 35a Abs. 3-4, § 12 Nr. 1 S. 2; LStR R 9.9 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20.4.2016, geändert durch Bescheid vom 13.11.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.1.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 festgesetzt wird unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 162,95 EUR sowie unter Abzug der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3, 4 EStG i.H.v. 20 % von 139,– EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20.4.2016, geändert durch Bescheid vom 13.11.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.1.2018. Er verlangt die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; namentlich die Anerkennung weiterer Aufwendungen für die Wohnungssuche, die Anerkennung weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufgabe der früheren Wohnung, insoweit z.T. hilfsweise die Anerkennung als Handwerkerleistungen, die Anerkennung weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erlittenen Unfall und für die Beschaffung von Arbeitsmitteln.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Schreiben vom 12.10.2015 hat der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2014 eingereicht. Er hat darin unter Zeile 47 weitere Werbungskosten i.H.v. 19.671,– EUR erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung 2014 und die Anlage zur Anlage N verwiesen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20.4.2016 (Bl. 3 der Rechtsbehelfsakten) hat der Beklagte unter teilweiser Abweichung von der Einkommensteuererklärung die Einkommensteuer 2014 auf … EUR festgesetzt. Dabei hat er neben der Entfernungspauschale und den Verpflegungsmehraufwendungen weitere Werbungskosten i.H.v. 11.016,– EUR berücksichtigt. Als Erläuterung hat er u.a. eine Anlage (Bl. 5 der Rechtsbehelfsakten) beigefügt, in der zu den einzelnen geltend gemachten Positionen Stellung genommen wird.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 3.5.2016 Einspruch eingelegt. Nach mehrfachem wechselseitigen Schriftverkehr hat der Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2017 (Bl. 75 der Rechtsbehelfsakten) ausgeführt, für das Streitjahr seien Werbu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


BFH VI R 8/18
BFH VI R 8/18

  Entscheidungsstichwort (Thema) Krankheitskosten bei einem Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte  Leitsatz (amtlich) Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren