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Saarländisches OLG Urteil vom 18.09.2007 - 4 U 248/07-83

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen 11 O 53/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.10.2009; Aktenzeichen IX ZR 173/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.3.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az. 11 O 53/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.091,50 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. D. A. GmbH unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen zur Insolvenzmasse in Anspruch.

Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin vom 5.8.2004 durch Beschluss des AG Saarbrücken vom 20.4.2005 eröffnet (Az. 106 IN 53/04; Bl. 9, 10 d.A.).

Die Beklagte belieferte die Gemeinschuldnerin bis zur Einstellung des Betriebes im Sommer 2003 mit Strom, Wasser und Gas. Die Energieentnahme fand - zunächst ohne Wissen der Beklagten - ab dem 1.9.2001 statt. Nachdem die Beklagte hiervon bei einer Turnusablesung am 21.8.2002 Kenntnis erlangt hatte, kam es zum Abschluss eines Versorgungsvertrages. Wegen der bis dahin angefallenen Verbrauchsrückstände von 29.066,50 EUR wurde Ende November 2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (Bl. 54 d.A.).

Da die Gemeinschuldnerin Zahlungen nicht wie vereinbart leistete, beauftragte die Beklagte ihren Sperrkassi...

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