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Saarländisches OLG Urteil vom 16.02.2011 - 1 U 574/09-153

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Streit um Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung aus einem unentgeltlichen Beratungsvertrag ist der Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 1a EuGVVO eröffnet, denn es liegt kein Dienstvertrag i.S.d. Art. 5 Nr. 1b, 2. Spiegelstrich EuGVVO vor.

2. Art. 5 Nr. 1a EuGVVO eröffnet nicht nur an dem Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre einen Gerichtsstand, sondern auch an dem Ort, an dem die Verpflichtung tatsächlich erfüllt wurde. Dieser Ort der tatsächlichen Leistung ist an Hand sinnlich wahrnehmbarer Fakten zu bestimmen, ohne dass es weitergehender kollisionsrechtlicher Betrachtungen bedürfte.

3. Produkthaftungsansprüche, die nicht im Zusammenhang mit kaufvertraglichen Lieferpflichten stehen, sind solche aus einer unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

4. In Anlehnung an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Zuid Chemie BV" ist im Rahmen eines Produkthaftungsstreits der Ort, an dem der Schaden durch den gewöhnlichen Gebrauch des Produkts für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist, der Erfolgsort i.S.d. Art. 5 EuGVVO.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 16.10.2009; Aktenzeichen 17 KFH O 152/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das am 16.10.2009 verkündete Zwischenurteil des LG Saarbrücken - 17 KFH O 152/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1 und 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten in zweiter...

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