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Saarländisches OLG Urteil vom 03.07.2008 - 8 U 39/08-13

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Leitsatz (amtlich)

a) Jedenfalls dann, wenn einer privaten Bank gegenüber einer politischen Partei quasi eine "Monopolstellung" zukommt, weil diese nicht in der Lage ist, bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen, kann die nach § 242 BGB durchzuführende Interessenabwägung zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Girovertrages führen.

b) Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 1 O 422/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 21.12.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 422/07 e.V. - dahingehend abgeändert, dass die ergangene einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers zu 1 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen sowie die Feststellungsklage des Verfügungsklägers zu 2 abgewiesen wird.

II. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Verfügungskläger zu 1 ist der Landesverband S., der Verfügungskläger zu 2 der Landesverband R.-P. der N.. Diese unterhält bzw. unterhielt bei der Verfügungsbeklagten folgende Girokonten:

  • Konto Nr. ...06 des Verfügungsklägers zu 1, eröffnet im August 2002
  • Konto Nr. ...03 des Kreisverbandes S. des Verfügungsklägers zu 1, eröffnet etwa im Oktober 2002
  • Konto Nr. ...07 des Kreisverbandes S.-O. (ehemals S.-P.) des Verfügungsklägers zu 1, eröffnet etwa 1977 bei der [Bankbezeichnung 2], [Ort]
  • Konto Nr. ...08 des Verfügungsklägers zu 2, eröffnet im Oktober 2005.

Nach einem Bericht des A.-Politmagazins Report vom 8.10.2007 (vgl. Bl. 56) über Geschäftsbeziehungen deutscher Banken - u.a. der Verfügungsbeklagten - zur N. kündigte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 10.10.2007 an den Verfügungskläger zu 1, ...

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