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Saarländisches OLG Beschluss vom 20.04.2004 - 5 W 208/03-50

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 13.08.2003; Aktenzeichen 5 T 269/02)

AG Lebach (Aktenzeichen 8 UR II 146/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 13.8.2003 - 5 T 269/02 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller zu 1) und die Antragsgegner sind Gründungmitglieder, die Antragsteller zu 2) und 3) weitere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in. Das gesamte Anwesen besteht aus drei durch Brandmauern getrennten Gebäuden, die jeweils Sondereigentum der Antragssteller zu 2) und 3) (Haus A), des Antragstellers zu 1) (Haus B) und der Antragsgegner (Haus C) sind. Durch die Teilungserklärung vom 7.4.1987 (Bl. 7 ff. d.A.) sind den jeweiligen Eigentümern Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen zugewiesen worden, die die in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäude umgeben und die in einem der Teilungserklärung beigefügten Ergänzungsplan (s. Anlage 2 zur Antragsschrift, Bl. 5 d.A.) mit 1 (betr. Haus A), 2 (betr. Haus B) und 3 (betr. Haus C) gekennzeichnet sind. Die Sondernutzungsrechte sind als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen.

Die Antragsgegner errichteten 1988 auf der Fläche zwischen ihrem Sondereigentum und der Grundstücksgrenze eine Hecke, deren geringster Abstand zum Nachbargrundstück 1,85m bzw. 2,00m beträgt und an die sich im weiteren Verlauf parallel zur Grundstücksgrenze eine Betonmauer anschließt. Die zwischen Hecke bzw. Mauer einerseits und der Grenze zum Nachbargrundstück andererseits verbleibende Grundstü...

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