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Saarländisches OLG Beschluss vom 08.10.2001 - 9 WF 85/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren. sofortige Beschwerde gegen Änderungsbeschluss

 

Verfahrensgang

AG Neunkirchen (Beschluss vom 08.06.2001; Aktenzeichen 6 FH 94/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 8. Juni 2001 – 6 FH 94/01 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Unterhaltsrente wie folgt festgesetzt wird:

Vom 20. März 2001 bis zum 30. Juni 2001

121,1 % des jeweiligen Regelbetrags der ersten Altersstufe abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 85 DM,

vom 1. Juli 2001 bis 31. August 2005

121,1 % des jeweiligen Regelbetrags der ersten Altersstufe abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 84 DM,

vom 1. September 2005 bis 31. August 2011

121,1 % des jeweiligen Regelbetrags der zweiten Altersstufe abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 73 DM,

ab 1. September 2011

121,1 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 62 DM.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Beschwerdewert: bis 600 DM.

 

Tatbestand

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 7. November 2000 – 6 FH 27/00 – wurde der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlende Unterhalt in Höhe von 121,1 % des jeweiligen Regelbetrags nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung, und zwar der ersten Altersstufe ab 1. August 2000, der zweiten Altersstufe ab 1. September 2005 und der dritten Altersstufe ab 1. September 2011, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil, festgesetzt.

Mit ihrem am 20. März 2001 beim Familiengericht eingereichten Antrag hat die Antragstellerin Abänderung des...

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  Leitsatz (amtlich) ›1. Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung in § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung vom 2. November 2000 ist verfassungsgemäß. 2. Keine Dynamisierung der Kindergeldanrechnung in Unterhaltstiteln nach der Neufassung des § 1612b Abs. 5 ...

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