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Saarländisches OLG Beschluss vom 06.02.2014 - 9 UF 69/13

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, wenn die Ehegatten in einem Vergleich den Versorgungsausgleich hinsichtlich solcher Anwartschaften ausgeschlossen haben, die die Ehegatten ab einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ende der Ehezeit erworben haben.

 

Normenkette

VersAusglG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 10.07.2013; Aktenzeichen 21 F 64/12 VA)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 10.7.2013 - 21 F 64/12 VA - in Ziff. I.1. und 2. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 7,0791 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.3.2012, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,0435 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31.3.2012, übertragen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

III. Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 2.000 EUR.

 

Gründe

I. Der am ... geborene Antragsteller (Ehemann) und die am ... geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 199...

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