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Saarländisches OLG Beschluss vom 01.02.2016 - 9 WF 101/15

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Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 30.11.2015; Aktenzeichen 21 F 332/15 SO/VKH1)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 30.11.2015 - 21 F 332/15 SO/VKH 1 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2., die am 22.8.2008 die Ehe geschlossen haben und mittlerweile getrennt leben, sind die Eltern des verfahrensbetroffenen Kindes M. W..

Mit ihrem am 16.11.2015 eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag hat die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner auf ein Anschreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.2015 durch - beigefügtes - anwaltliches Schreiben vom 21.10.2015 mitgeteilt habe, dass Einigkeit über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bestehe und das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Antragstellerin für M. allein ausgeübt werden solle, um Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nachgesucht. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 30.11.2015, auf den Bezug genommen wird, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, indes die Beiordnung von Rechtsanwalt ... pp. abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheine.

Gegen den ihr am 2.12.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 15.12.2015 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Familiengericht gemäß Beschluss vom 18.12.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin im Rahmen der von dem Senat gewährten Stellungnahmefrist vorgetragen, dass der Antragsgegner mittlerweile gegenüber dem Jugendamt erklä...

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