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OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.09.1952 - 2 C 16/52

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Lösung des Arbeitsverhältnisses

 

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der am 8. Juni 1920 geborene Kläger, von Beruf gelernter Fräser, war bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Oktober 1940 als Hilfsarbeiter tätig. Im Kriege erlitt er eine schwere Verwundung, welche eine Amputation des linken Oberschenkels zur Folge hatte. Der Kläger gehört der Versehrtenstufe III (80 %) an. Nach Entlassung aus der Wehrmacht im Jahre 1942 besuchte er eine private Handelsschule zwecks Umschulung auf eine kaufmännischen Beruf. Am 1. Dezember 1942 trat er als Angestellter (Verg. Gr. IX TO A) in den Dienst der beigeladenen Stadt und wurde der Kasse der Stadtwerke zugewiesen, wo er bis zum Juni 1944 Dienst tat. Da der Kläger sich im Kassendienst nicht bewährte, wurde er dann als Telephonist in der Telephonzentrale der Städt, Gebäudeverwaltung eingesetzt. Auch hier war er jedoch nicht verwendbar, da er häufig im Dienst über Kopfschmerzen klagte, die er auf eine Kriegsverletzung zurückführte. Er wurde daher im Oktober 1945 zum Wirtschaftsamt (Abteilung Besatzungsbedarf) versetzt.

Dieses Amt stellte ihn jedoch bereits im Dezember 1945 wieder zur Verfügung, nachdem er am 20. Dezember 1945 auf Weisung der französischen Militärregierung, durch die Kriminalpolizei festgenommen worden war. Am 15. Februar 1946 wurde er aus der Haft entlassen. Es war ihm zur Last gelegt worden, unter Missbrauch seiner Dienststellung Beschlagnahmungen durchgeführt und sich beschlagnahmte Gegenstände angeeignet zu haben. Die Staatsanwaltschaft in Frankenthal leitete dieserhalb ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein und erhob am 21. November 1949 gegen ihn Anklage wegen Unterschlagung und Untreue. Das V...

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