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OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.02.2001 - 1 A 12338/99

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Baunachbarrecht

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 7 K 3861/98)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn, nicht die übrigen Beteiligten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses. Sie sind Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E., Flur …, Parzelle … (H.weg …). Die Klägerin zu 2) ist außerdem Eigentümerin der angrenzenden Parzelle …, auf der sich drei Garagen und ein Nebenraum befinden.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 1) unter dem 20. April 1998 die hier streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses auf den Parzellen …, … und …, die sich südwestlich des klägerischen Anwesens auf der gegenüberliegenden Seite des H.weges befinden und insgesamt eine Fläche von ca. 5.400 qm aufweisen. Nach den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Planunterlagen soll das Vorhaben einen SB-Markt mit einer Verkaufsfläche von etwa 802 qm, einen Laden für Schreibwaren, Zeitschriften sowie Toto/Lotto, zwei Versicherungsbüros, ein Friseurgeschäft, ein Cafe, zwei noch nicht bestehende Nutzungen, eine Zahnarztpraxis und eine Rechtsanwaltskanzlei aufnehmen.

Die Grundstücke der Kläger und die zu bebauenden Parzellen liegen im ...

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