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OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 03.06.1996 - 6 M 20/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erschließungsbeiträge

 

Verfahrensgang

VG Greifswald (Aktenzeichen 3 B 713/94)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.436,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zur Erschließungsbeiträgen für Baumaßnahmen an der … Straße in ….

Die … Straße verläuft in einem leichten Bogen von der … bis zur … Nach etwa einem Drittel der Straße, gesehen von der …, mündet die … Straße ein. Die abgerechnete Maßnahme betrifft den Streckenabschnitt von der Einmündung … Straße bis zur … Straße.

Der Antragsgegner zog den Antragsteller durch Bescheid vom 08.11.1993 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 13.774,30 DM für das in seinem Eigentum stehende Flurstück … der Flur … Gemarkung … heran. Den Widerspruch des Antragstellers; wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 08.11.1993 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Zwischen den Beteiligten ist vor allen Dingen streitig, ob der Antragsgegner die Baumaßnahme nach den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts abrechnen durfte. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Straße sei bereits in den Jahren 1934–1936 in einer Weise hergestellt worden, die die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung dieser Anlage ausschließe. Der im Jahre 1991 dokumentierte Zustand der Straße sei eine Folge ihrer Nutzung durch russische Streitkräfte gewesen. Der konkret entstandene Kostenaufwand sei unzweckmäßig und unvertretbar hoch; es hätten billigere Varianten der Straßendecke und -gestaltung gefunden werden können. Außerdem seien die an...

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