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OVG für das Land NRW Urteil vom 17.03.2004 - 1 A 2426/02

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Verfahrensgang

VG Minden (Aktenzeichen 4 K 2279/00)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 03.01.2005; Aktenzeichen 2 B 57.04)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der beklagten Stadt steht, begehrt vorrangig die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, die er im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 5. Juli 1999 erbracht hat und die er als sog.

Mehrarbeit einstuft. Während des genannten Zeitraums wurde er in der Leitstelle der Feuerwehr H. als Disponent eingesetzt. Diese Leitstelle hatte zum 1. Januar 1995 die Aufgaben der Leitstelle für den gesamten Kreis H. übernommen. Der Dienst in der Leitstelle war (nach Abgabe eines entsprechenden einhelligen Votums der Mitarbeiter anlässlich einer Dienstbesprechung am 11. Oktober 1994) im fraglichen Zeitraum – wie schon zuvor – wie folgt organisiert: Multifunktionell einsetzbare Mitarbeiter aus allen Wachabteilungen wurden unter Rückgriff auf den für die gesamte Wachabteilung geltenden Dienstplan – einen Leitstellendienstplan gab es nicht – und in Anwendung eines Rotationssystems als Leitstellendisponenten der Leitstelle zugeordnet. Jeder Disponent musste innerhalb von drei Wochen sieben Schichten leisten, die jeweils um 8.00 Uhr morgens begannen und 24 Stunden dauerten. Der Wechsel zwischen dem dreiwöchigen Leitstellendienst und dem Einsatzdienst (Brandschutz- und Rettungsdienst) erfolgte dabei grundsätzlich alle drei W...

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