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OVG für das Land NRW Urteil vom 16.12.1994 - 1 A 1718/90

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Leitsatz (amtlich)

Die Gewährung von Erziehungsurlaub kommt nicht in Betracht, solange sich eine Beamtin/ein Beamter in einem Urlaub nach § 79 a BBG befindet.

Der Dienstherr handelt in der Regel rechtmäßig, wenn er eine vorzeitige Beendigung einer Beurlaubung nach § 79 a BBG mit dem Ziele, dem Beamten anschließend Erziehungsurlaub zu gewähren, ablehnt.

 

Normenkette

BBG § 79a; ErzUrlV § 1

 

Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 15 K 3417/89)

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, daß ihr anstelle von Urlaub nach § 79 a BBG Erziehungsurlaub gewährt wird.

Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, setzt die Anwendbarkeit des § 1 ErzUrlV F. 1985 ihrem Sinn und Zweck nach das Bestehen eines aktiven Dienstverhältnisses voraus. Zweck der Gewährung von Erziehungsurlaub ist es, die Betreuung und Erziehung eines Kindes in der ersten Lebensphase zu fördern und es zu ermöglichen oder zu erleichtern, daß im Anschluß an die Mutterschutzfrist die Mutter oder der Vater ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichten kann.

Vgl. Weber, Erziehungsurlaub von bereits nach § 79 a BBG (§ 48 a BRRG) beurlaubten Beamtinnen und Beamten, ZBR 1990, 205, 206 Fn. 5.

Ist ein Beamter bereits nach § 79 a BBG beurlaubt, sind eine ungehinderte Betreuung und Erziehung des Kindes gewährleistet, so daß eine Gewährung von Erziehungsurlaub, ganz abgesehen davon, daß eine mehrfache Gewährung von Urlaub für denselben Zeitraum nicht möglich ist, nicht in Betracht kommt. Auch aus den Regelungen der Erziehungsurlaubsverordnung ergibt sich, daß die Gewährung von Erziehungsurlaub das Bestehen eines aktiven Dienstverhältnisses voraussetzt. So bestimmt z.B. § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUrlV F. 1985, daß der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt, um ...

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