Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachranggrundsatz bei Behindertentestament
Leitsatz (amtlich)
Ein Hilfesuchender, der Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten seiner vollstationären Unterbringung begehrt, darf unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe nicht darauf verwiesen werden, einen ihm von seiner Großmutter vererbten Nachlass als Vermögen zu verwerten, wenn die Erblasserin wirksam Testamentsvollstreckung für die Dauer des Lebens des Erben angeordnet und eine „sozialhilfeunschädliche” Verwendung des Nachlasses zur Auflage gemacht hat, die eine Verwendung des Erbes zur Deckung der Heimkosten ausschließt.
Normenkette
BSHG § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 8; SGB IX § 55
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 21.01.2005; Aktenzeichen 4 K 156/03) |
Tenor
Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 4 K 156/03 – wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1984 geborene Klägerin leidet infolge einer globalen Entwicklungsstörung nach Frühgeburt an einer schweren, nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung. Seit 1987 erhält sie Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab Anfang 1996 war sie zunächst vollstationär im Pallotti-Haus in A-Stadt untergebracht. Vom 1.7.2003 an folgte ein vollstationärer Aufenthalt im Pflegeheim „Seid Getrost” in O.. Seit Januar 2005 befindet sie sich im Heim der „Lebenshilfe” in A-Stadt. Außerdem besucht sie bereits seit Juli 2002 die Tagesförderstätte der „Lebenshilfe” in Sp.-E., wofür ihr Eingliederungshilfe ...