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OVG des Saarlandes Beschluss vom 07.09.2005 - 7 Q 1/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Disziplinarverfügung. Nachschieben von Gründen. Entscheidungskompetenz der Disziplinargerichte

 

Leitsatz (amtlich)

Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Disziplinargerichte bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist in entsprechender Anwendung des § 60 II 1 BDG durch den in der Verfügung angeführten Sachverhalt und den darauf aufbauenden disziplinaren Vorwurf begrenzt; unzulässig ist es deshalb, zur Rechtfertigung einer angefochtenen Disziplinarverfügung eine andere selbstständige Handlung und einen daran anknüpfenden neuen Pflichtverstoß nachzuschieben.

 

Normenkette

BDG § 60 II 1

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Gerichtsbescheid vom 14.04.2005; Aktenzeichen 13 K 12/04.D)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. April 2005 – 13 K 12/04.D – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Zulassungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last

 

Tatbestand

I. Mit Disziplinarverfügung vom 27.7.2004 verhängte die Beklagte gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/25 auf die Dauer von drei Monaten. Angelastet wurde dem Kläger, am 1.7.2003 insgesamt 27 Postsendungen – 26 für Empfänger in der Hellenthal-Straße 29 bis 52 in St. Ingbert und eine Sendung für einen Empfänger in der Ostheimer Straße ebenfalls in St. Ingbert – vorsätzlich („eigenmächtig”) von der gebotenen taggleichen Zustellung zurückgestellt zu haben. Auf die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Anfechtungsklage hin hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 14.4.2005 die Disziplinarverfügung vom 27.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.11.2004 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Dem Kläger könne nicht nachgewies...

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