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OVG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 05.04.2000 - A 5 S 5/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung. Landesbezirkspersonalrat. Sitzverteilung. Wahlberechtigung. Berichtigung. Fachgruppe. Studienreferendar. Landespersonalvertretungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Studienreferendare sind gem. § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG LSA bei den Wahlen zum Landesbezirkspersonalrat wahlberechtigt.

Bei der Verteilung der Sitze auf die Fachgruppen sind sie gem. § 5 Abs. 2 WOPersVG LSA der Fachgruppe Gymnasien zuzuordnen.

Bei einer fehlerhaften Errechnung der Sitzverteilung leidet die Wahl an einem wesentlichen Verfahrensfehler und ist gem. § 27 Abs. 1 PersVG LSA anfechtbar.

Eine Berichtigung des Wahlergebnisses durch die nachträgliche Zuteilung von Sitzen an eine andere Gruppe ist unzulässig

 

Normenkette

LSA-PersVG § 27 Abs. 1, § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2 Nr. 2; LSA-PersVG-WO § 5 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Antragsteller, der an den Gymnasien im Bezirk des Staatlichen Schulamts G. als Berufsverband vertreten ist, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Wahl des Lehrerbezirkspersonalrats beim Staatlichen Schulamt G.. Die Wahlen, aus denen der Beteiligte zu 1. hervorgegangen ist, fanden am 9./10. Dezember 1997 in den Dienststellen des Bezirks des Staatlichen Schulamtes G. statt. Zu wählen waren 15 Mitglieder. Die Sitzverteilung ermittelte der Wahlvorstand ausgehend von den vom Staatlichen Schulamt mitgeteilten Beschäftigtenzahlen per 15. Oktober 1997 nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren wie folgt:

Horte: 347 Beschäftigte, 1 Sitz

Grundschulen: 798 Beschäftigte, 4 Sitze

Sekundarschulen: 1006 Beschäftigte, 5 Sitze

Sonderschulen: 571 Beschäftigte, 2 Sitze

Gymnasien: 587 Beschäftigte, 2 Sitze

berufsbildende Schulen: 221 Beschäftigte, 1 Sitz.

Im Wahlausschreiben vom 27. Oktober 1997 gab der Wahlvorstand diese Sitzverteilung bekannt. B...

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