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OVG Berlin Beschluss vom 28.07.1992 - PV Bln 4.91

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die zweite Instanz auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Im September 1989 legte der Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf eines Rundschreibens Ober die Gewährung einer persönlichen Zulage an angestellte Lehrer, die an einer Sonderschule tätig sind, vom 20. September 1989 zur Mitwirkung vor. Das Rundschreiben hat – auszugsweise wiedergegeben – folgenden Inhalt:

„3. Die in Tz. 2 genannte Zulage, die für die erschwerende Arbeit des Unterrichts an einer Sonderschule gezahlt wird, stellt eine Zulage im Sinne der Protokollnotiz Nr. 5 zum Abschnitt B LehrerRL dar. Sie darf jedoch nur gewährt werden, wenn es vergleichbare zulageberechtigte Lehrer im Beamtenverhältnis gibt. Vergleichbare Beamte gibt es für die nach Teil II Abschnitt B Buchst. b Nrn. 2 und 3 LehrerRL eingruppierungsmäßig zu behandelnden Lehrkräfte.

Außerdem ist dem nach Teil II Abschnitt B Buchst. b Nr. 3 a LehrerRL eingruppierungsmäßig zu behandelnden Lehrer bei ausschließlicher Verwendung an Sonderschulen die Zulage zu zahlen sowie dem nach Teil II Abschnitt B Buchst. e Nr. 1 LehrerRL eingruppierungsmäßig zu behandelnden Fachlehrer und dem Lehrer für Fachpraxis sowie den unter die Tätigkeitsmerkmale nach Abschnitt B Buchst. a Nrn. 16 und 17 fallenden Angestellten. Die o.g. Zulage kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch den in Teil II Abschnitt B Buchst. c Nr. 2 aufgeführten Lehrkräften gewährt werden.

Dagegen können Lehrer im Angestelltenverhältnis, die nach Teil II Abschnitt B Buchst. a Nrn. 11, 12, 13 und 13 a sowie nach Buchst. b Nrn. 7, 8, 9 und 10 LehrerRL eingruppierungsmäßig zu behandeln sind, die o.g. Zulage nicht erhalten.

4. Mit dem Tage der Bekanntgabe dieses Rundschreibens dürfen auch ausländische Lehrer an S...

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