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OVG Berlin Beschluss vom 24.05.1993 - PV Bln 23.90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht. Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen. Asbestsanierung in Schulgebäuden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 7 PersVG Bln ist nicht mitbestimmungspflichtig, wenn sie in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit dient.

2. Die Asbestsanierung eines Schulgebäudes dient in erster Linie dem Schutz der die Schule besuchenden Schüler. Sie unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung. Diese ist auf ihre Rechte im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PersVG sowie auf ihre Rechte nach § 77 an der Gestaltung des Arbeitsschutzes beschränkt.

 

Normenkette

PersVG § 85 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 24.08.1990; Aktenzeichen FK (Bln)-C-34.88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 02.10.1995; Aktenzeichen 6 P 27.93)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 1990 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Der Antrag des Antragstellers zu 3) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller

zu 3) zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung bei der Asbestsanierung von Schulgebäuden.

Bei der Errichtung neuerer Schulgebäude in Berlin (West) wurden unter anderem auch asbesthaltige Materialien verwendet. Dies war auch bei der …-Oberschule, einer Gesamtschule im Bezirk Kreuzberg, der Fall. Zur Feststellung möglicher Gesundheitsgefahren wurden unter anderem auch in dieser Schule Messungen mit dem Ziel durchgeführt, festzustellen, wie hoch die Asbeststau...

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