Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Unterscheidung der Vereinbarung eines dinglichen Vorkaufsrechts von der Abrede eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts in einem Notarvertrag
Normenkette
BGB §§ 1094, 463
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 09.09.2010; Aktenzeichen 6 O 78/10) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. September 2010 geändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits, soweit darüber nicht durch Zwischenurteil vom 15. Dezember 2011 entschieden ist, hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Streithilfe fallen der Streithelferin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und ihrer Streithelferin bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien des Rechtsstreits, beide Gesellschaften bürgerlichen Rechts, streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen, welche für sie in das Grundbuch einer der Klägerin gehörenden Wohnungseigentumseinheit eingetragen ist.
Die Klägerin errichtete und vermarktete als Eigentümerin und Bauträgerin das von ihr nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Teileigentum aufgeteilte Büro- und Geschäftsgebäude S. 12 - 14 in L..
Mit Notarvertrag vom 9. Juli 2009 (in Kopie Bl. 5 - 25 d. A.) verkaufte sie einen Miteigentumsanteil von 161/1.000 an dem Grundstück ...