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OLG Zweibrücken Urteil vom 16.01.2001 - 5 UF 89/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich (Folgesache)

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 1 F 6/92 GÜ)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Zweibrücken vom 8. Juni 2000 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 23.718,32 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Mai 1994 mit der Maßgabe zu zahlen, dass hiervon 2.029,30 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 11. März 1996 sowie 55,– DM und 62,40 DM an die Stadtsparkasse Z. zu zahlen sind.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller 3/7 und der Antragsgegnerin 4/7 zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

  • des Antragstellers in Höhe von 6.500,– DM,
  • der Antragsgegnerin in Höhe von 38.000,– DM

abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Urteil vom 3. März 1994, rechtskräftig seit 3. Mai 1994, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Zweibrücken in dem Verfahren F 6/92 nach Abtrennung der Folgesache Güterrecht gemäß Beschluss vom 3. März 1994 die am 27. Februar 1987 geschlossene Ehe der Parteien geschieden.

Der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin vom 7. Januar 1992 war dem Antragsteller am 15. Januar 199...

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