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OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.10.1999 - 3 W 214/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung einer Vergütung und der zu ersetzenden Aufwendungen für die Betreuung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 06.09.1999; Aktenzeichen 2 T 532/99)

AG Neuwied (Aktenzeichen 7 N XVII 66/99)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

2. Der Wert des Gegenstands der weiteres Beschwerde wird auf 644,88 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung der Betreuervergütung für Tätigkeiten des Betreuers zur Unterstützung des mittellosen Betreuten bei dessen Umzug am 24. und 25. Februar 1999. Der Betreuer ist Berufsbetreuer. Ihm obliegt die Gesundheitsfürsorge und die Vermögenssorge. Zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsräumung musste er nach Entlassung des Betroffenen aus einem stationären Aufenthalt schnellstmöglich eine neue Wohnung finden. Nachdem das zuständige Sozialamt lediglich die Kosten eines Transportfahrzeuges übernahm, ansonsten aber die Bereitstellung von Geldern für den Umzug ablehnte, half der Betreuer selbst beim Einpacken und beim anschließenden Umzug in die neue Wohnung.

Im Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz auf der Staatskasse vom 12. April 1999 berechnete er (u.a.) diese Zeit mit einem Stundensatz von 60,– DM und 0,52 DM pro gefahrenem Kilometer.

Durch Beschluss vom 5. Mai 1999 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hiergegen führte nur zu einem geringen Erfolg. Mit dem Amtsgericht ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass es angemessen und verhältnismäßig sei, wenn im vorliegenden Fall die eigene Tätigkeit des Betreuers im Rahmen des Umzugs am 24. und 25. Februar 1...

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