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OLG Zweibrücken Beschluss vom 20.08.1999 - 3 W 171/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung eines Vorkaufsrechts an dem im Grundbuch von …. Anfechtung einer Zwischenverfügung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 22.04.1999; Aktenzeichen 2 T 206/99)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts, die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchrichters vom 6. April 1999 und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Mayen vom 13. Januar 1999 in der Fassung vom 24. März 1999 werden aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Mayen zurückverwiesen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 18 zu Gunsten der Beteiligten zu 4) als gemeinschaftliche Berechtigte ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom … hat die Beteiligte zu 1) den vorbenannten Grundbesitz an die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen. In § 2 des notariellen Vertrages ist geregelt, dass die Übertragung im Wege der Schenkung erfolgt und Gegenleistungen nicht zu erbringen sind. In § 5 der Urkunde ist dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks … – derzeit die Beteiligte zu 1) – ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht an dem Grundstück … für alle Vorkaufsfälle eingeräumt, für das die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt ist.

Am 7./11. Januar 1999 beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) u.a. die Umschreibung des Eigentums, die Löschung des Vorkaufsrechts an dem Grundstück … sowie die Eintragung eines Erbbaurechts...

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