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OLG Zweibrücken Beschluss vom 16.09.2010 - 3 W 132/10

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Leitsatz (amtlich)

Beantragt ein Wohnungseigentümer in Ermangelung eines Verwalters die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, so handelt es sich dabei um ein WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG und nicht um ein dem FamFG unterfallendes Verfahren analog § 27 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

WoEigG § 43 Nr. 1; BGB § 37 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Altenkirchen (Beschluss vom 21.07.2010)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Rechtspflegers des AG Altenkirchen vom 21.7.2010 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG Altenkirchen zurückverwiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

III. Der Wert des Verfahrens der Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Ein Verwalter ist bislang nicht gewählt worden. Die Beteiligte zu 1) hat bei dem AG beantragt, sie zu ermächtigen, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen zu dem Zweck, dort einen Verwalter zu bestellen. Der Rechtspfleger bei dem AG hat diesen Antrag analog § 37 Abs. 2 BGB für zulässig erachtet, seine Zuständigkeit aus § 3 Nr. 1a RPflG hergeleitet und den Antrag wegen eines seiner Ansicht nach fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

II.1. Dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt eine Entscheidung des Rechtspflegers in einem analog § 37 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1a RPflG geführten Verfahren, welches nach §§ 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG, 374 Nr. 4 FamFG den Vorschriften für die Verfahren...

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