Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Reichweite eines für den ersten Verkaufsfall bestellten dinglichen Vorkaufsrechts im Falle der Zwangsversteigerung
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 04.01.2011; Aktenzeichen 3 T 58/10) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat die im Betreff genannten Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Zu Lasten der Grundstücke ist im Grundbuch ein Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall" zugunsten der Antragsgegnerin eingetragen. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung heißt es: "Die Käuferin bestellt der Verkäuferin am Vertragsgegenstand ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall, welches so lange besteht, bis es erstmals ausgeübt werden kann und insoweit auch gegen Rechtsnachfolger im Eigentum wirkt, aber erlischt, wenn es ausgeübt werden könnte und nicht ausgeübt wird.
Die Antragstellerin hat die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat ihr im Wege der Zwischenverfügung die Beibringung einer Bewilligung der Löschung durch die Antragsgegnerin ausgegeben. Auf die hiergegen gerichtet Beschwerde hat das LG die Zwischenverfügung mit der Begr. aufgehoben, die Beibringung einer Bewilligung sei nicht tauglicher Gegenstand einer Zwischenverfügung. Im Weiteren hat die Kammer "für das weitere Verfahren" zusätzliche Rechtsausführungen gemacht, wonach der Löschungsantrag der Antragstellerin abweisungsreif sei, weil das Vorkaufsrecht durch die Zwangsversteigerung nicht erloschen sei.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, die befürchtet, dass das AG an die Rechtsausführungen der Kammer gebunden sein könne, wesha...