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OLG Zweibrücken Beschluss vom 16.01.2012 - 1 Ss 59/11

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Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 23.05.2011)

StA Kaiserslautern (Aktenzeichen 6071 Js 509/07)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2011 einschließlich der Entscheidung über die Kompensation wegen rechtswidriger Verfahrensverzögerung und der Verurteilung im Adhäsionsverfahren aufgehoben und das Verfahren wegen des Tatvorwurfes der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G... eingestellt.

  • 2.

    Der Senat stellt klar, dass wegen der vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern erklärten Berufungsbeschränkung der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K.... vom 13. Juni 2007 (rechtskräftig) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers C... zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt wurde.

  • 3.

    Soweit das Verfahren eingestellt wurde, hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten und die gerichtlichen Auslagen des Nebenklägers G... im Adhäsionsverfahren zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenkläger C... G... und W... C... jeweils getrennt Anklage zum Amtsgericht K.... erhoben und beantragt,

die Anklagen zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen und die Verfahren zu verbinden. Nach Zustellung der Anklagen traf der zuständige Amtsrichter in Bezug auf die Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G... unter Verwendung eines (nicht amtlich eingeführten) Vordrucks mit formularmäßig vorgefertigtem Text und handschriftlichen Ergänzungen folgende Anordnung:

Der Eröffnungs- und Verbindungsbeschluss wurde dann ...

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