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OLG Zweibrücken Beschluss vom 11.07.2016 - 6 W 25/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, die dem in der Hauptsache nicht in Anspruch genommenen Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten sind, können auch von ihm verauslagte Gerichtskosten gehören.

2. Für den Umfang solcher Kosten kann es auch auf das Innenverhältnis der nur zum Teil in der Hauptsache in Anspruch genommenen Antragsgegner ankommen.

 

Normenkette

ZPO § 494a Abs. 2, § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 02.10.2015; Aktenzeichen 4 OH 16/11)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankenthal vom 02.10.2015 wie folgt geändert. Die von den Antragstellern als Gesamtschuldner an den Antragsgegner zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf 1.241,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 14.10.2014 festgesetzt.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu 2) 9/10, die Antragsteller haben hiervon als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Antragsgegner zu 2) von den Antragstellern zu erstattenden Kosten. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Hausanwesens B. 1 in S. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden Grundstücks B. 3. Im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens, das sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) und ihren Ehemann, den Antragsgegner zu 2), richtete, beantragten die Antragsteller zum Zwecke der Beweissicherung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Riss-Schäden an ihrem Gebäude, deren Ursache sowie zu der Frage, welche Maßnahmen ...

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