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OLG Zweibrücken Beschluss vom 01.07.1999 - 5 UF 26/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge. Trennung. Scheidung. Bestandskraft. Elternautonomie

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Entscheidung gemäß § 1672 BGB a.F., hat auch nach dem 1. Juli 1998 keine über die Scheidung hinausreichende Bestand kraft. Dies ergibt sieh auch aus der Systematik der Neuregelung, deren Zweck es war, die Elternautonomie zu bekräftigen. Dem würde es widersprechen, wenn in einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren, einem Elternteil, der an der gemeinsamen elterlichen Sorge festhalten will, die Wirkungen des neuen Rechts wegen einer Norm vorenthalten würden, deren Zweck es nicht war, die Verhältnisse nach der Scheidung zu regeln. Daher ist der (aufgehobenen) Norm des § 1672 BGB a.F., eine bis dahin nicht gehabte Schwellenwirkung nicht beizulegen.

 

Normenkette

GG Art. 6; BGB §§ 1671, 1672 a.F., § 1696

 

Verfahrensgang

AG Pirmasens (Beschluss vom 04.02.1999; Aktenzeichen 2 F 249/98)

AG Pirmasens (Beschluss vom 12.03.1998)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Pirmasens vom 12. März 1998 – 2 F 1/98 – unzulässig ist.

Die elterliche Sorge wird von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Eltern der betroffenen Kinder waren seit 4. Mai 1990 miteinander verheiratet. Sie lebten seit 11. April 1997 voneinander getrennt und sind seit 3. November 1998 geschieden. Aus der Ehe gingen nur die beiden betroffenen Kinder hervor. Diese leben seit der Trennung bei der Antragsgegnerin. Auf Antrag gemäß § 1672 BGB a.F. und mit dem auf die Zeit bi...

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