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OLG Stuttgart Urteil vom 25.09.2012 - 10 U 34/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Werk (hier: Personenaufzug) ist mangelhaft, wenn wegen Schadensfällen an Maschinen der gleichen Bauart zum Fortbestehen der Betriebserlaubnis Sonderprüfungen angeordnet werden.

2. Ob ein Mangel vorliegt, ist nach den Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Selbstvornahme zu beurteilen. Spätere Erkenntnismöglichkeiten durch einen Fortschritt der Wissenschaft, die das Vorliegen eines Mangels in Frage stellen, stehen einem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen.

 

Normenkette

VOB/B § 13 Nrn. 1, 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 07.02.2012; Aktenzeichen 26 O 59/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Stuttgart vom 7.2.2012 - 26 O 59/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Teilurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 27.026,95 EUR

 

Gründe

I. Streitig sind Kosten, die der Klägerin beim Austausch eines Aufzugsgetriebes im Jahr 2009 entstanden sind.

Die Beklagte hat sich als Generalunternehmerin am 11.4.2002 gegenüber der Klägerin zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Aufzugsanlage in A verpflichtet. Die Aufzugsanlage wurde im Auftrag der Beklagten von der Streithelferin installiert, wobei diese ein Getriebe der Fa. G verwandte. Die Arbeiten der Beklagten wurden von der Klägerin am 30.10.2003 abgenommen.

Wegen Schwierigkeiten an Aufzugsanlagen, in denen ebenfalls dieser Getriebetyp eingebaut worden war, veranlasste die Fa. G eine Überprüfung durch den TÜV O. Auße...

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