Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 21 O 374/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016, Az. 21 O 374/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil ist wie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten ist nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: bis EUR 170.000,00
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung mehrerer Darlehensverträge nach Widerruf.
Die Beklagte schloss mit einem XXX am 16. November 2007 einen Darlehensvertrag zur Nr. XXX (K 1) über EUR 175.000,00 zum Zweck der Immobilienfinanzierung. XXX entrichtete im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages an die Beklagte ein Bearbeitungsentgelt von EUR 875,00.
Zudem schloss die Beklagte mit XXX am 16. November 2007 einen weiteren Darlehensvertrag zur Nr. XXX (K 2) über EUR 85.000,00 ebenfalls zum Zweck der Immobilienfinanzierung. Dafür fiel ein Bearbeitungsentgelt von EUR 425,00 an. Ferner zahlte Daniel Badour eine Abschlussprovision für einen parallel dazu vereinbarten Bausparvertrag bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (Nr. 19357977Y01) in Höhe von EUR 1.500,00. Das ist in Ziff. 3.4. dieses Darlehensvertrages geregelt. XXX hatte parallel zu diesem Darlehen einen Bausparvertrag über EUR 150.000,00 bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG abgeschlossen.
Beiden Darlehens...